AGB

Allgemeine Geschäfts- und Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Merzenich Verpackungen GmbH
47807 Krefeld – Breuershofstr. 14

I. Geltungsbereich
1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt werden.
2. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Angebote und Vertragsabschluss
1. Soweit nicht abweichend schriftlich oder mündlich vereinbart, sind die Angebote des Auftragnehmers bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.
2. Angebote/ Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer – soweit nicht abweichend schriftlich oder mündlich vereinbart- schriftlich oder per Telefax oder in Textform bestätigt, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.
3. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung/ sein Angebot 10 Arbeitstage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung/ des Angebotes beim Auftragnehmer zu laufen. Während dieser 10-Tagesfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abschluss dieses Vertrages abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung oder wird während dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
4. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.
5. Maßgeblich für die vom Auftragnehmer geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in seinen Spezifikationen enthaltenen Angaben.
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Spezifikation in diese Spezifikation einbezogen werden.
6. Angaben in den Spezifikationen des Auftragnehmers zur Bestimmung der Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind keine Garantien, insbesondere auch keine Haltbarkeitsgarantien. Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzt ausdrückliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen ausdrücklich erklärt wird, dass eine Garantie und/oder das Beschaffungsrisiko übernommen wird.

III. Preise
1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten oder bei Dauerschuldverhältnissen eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise (Papier oder Kunststoff) mindestens in Höhe von 10 % nach Abgabe des Angebotes/ Abschluss des Vertrages ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht. Dies gilt entsprechend für Preisherabsetzungen.
2. Bei Mengenabweichungen/ Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Ab-schnitt VII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Liefermenge/ des tatsächlichen Liefergewichtes.
3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
4. Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
5. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.

IV. Gewerbliche Schutzrechte/ Kreislaufwirtschaftsgesetz
1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -Platten bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragnehmer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.
2. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrages beim Auftragnehmer Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstandes nicht mit übertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, diese Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
3. Während der laufenden Geschäftsbeziehung werden dem Kunden eingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte an den genannten Werken eingeräumt. Der Kunde ist befugt, die über die Auftragnehmer bezogenen Druckerzeugnisse und sonstige Werbeträger frei zu verbreiten. Ihm ist es untersagt, die urheberrechtlich geschützten Werke selbst nachzubilden oder von Dritten nachbilden zu lassen, um sie selbst oder über Dritte nutzen oder verbreiten zu können. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erlischt die Befugnis des Kunden, die urheberrechtlich geschützten Werke zu nutzen. Die Geschäftsbeziehung gilt als beendet, wenn der Kunde nicht mindestens 6 Monate einen Mindestauftrag in Höhe seines zu Beginn der Geschäftsbeziehung festgelegten Bedarfs platziert hat. Das Verbot der weiteren Nutzung oder Verwertung gilt nicht für die noch vom Auftragnehmer gelieferten Erzeugnisse. Der Kunde hat die Möglichkeit, die ausschließlichen Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte von dem Auftragnehmer zum Pauschalpreis von 5% seines Jahresumsatzes bei dem Auftragnehmer, mindestens jedoch das 3-fache der Entwicklungskosten, zu erwerben.
4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.
5. Für Muster, Skizzen und Entwürfe u.a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u.a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht mit Bezahlung des Entgeltes auf den Auftraggeber über.
6. Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und/oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützten und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.

V. Pflichten nach der Verpackungsverordnung
1. Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV) z.B. „Der Grüne Punkt“ auf, so gilt der Auftraggeber als „Inverkehrbringer“ des Zeichens i.S.d. VerpackV und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen.
2. Verstößt der Auftraggeber gegen die Vorschriften der VerpackV und wird deshalb der Auftragnehmer in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
3. Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 der VerpackV, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und die vom Auftraggeber erstmals in den Verkehr gebracht werden, so gilt das oben unter Ziff. 1 geregelte dann entsprechend, wenn der Auftraggeber die Beteiligung an einem System selbst vornimmt. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerpackV, dass sich der Auftragnehmer hinsichtlich der vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 der VerpackV beteiligt und nach § 10 Abs. 3 der VerpackV eine entsprechende Vollständigkeitserklärung für den Auftragnehmer abgibt, so gilt Folgendes:
4. Die Übernahme der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerpackV sowie § 10 Abs. 3 VerpackV werden vom Auftragnehmer nur dann übernommen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer hierzu schriftlich auffordert. In diesem Falle hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese schriftliche Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
5. Übernimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber die Beteiligung an einem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV und die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 3 der VerpackV, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten, und zwar die Kosten einschließlich des Verwaltungsaufwandes für die Inanspruchnahme des flächendeckenden Systems nach § 6 Abs. 3 der VerpackV (z.B. Duales System) sowie die Kosten für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z. B. „Der Grüne Punkt“ in vollem Umfang zu erstatten.
6. Die Kosten für die Übernahme den Inanspruchnahme eines flächendeckenden Systems, für die Abgabe der
Vollständigkeitserklärung, des Verwaltungsaufwandes, und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z. B. „Der Grüne Punkt“ werden dem Auftraggeber mit jeder Lieferung der Serviceverpackungen getrennt auf der Rechnung ausgewiesen. Grundlage ist die Gebührenordnung des in Anspruch genommenen flächendeckenden Systems.
7. Der Auftragnehmer ist in der Wahl des flächendeckenden Systems frei.

VI. Lieferung/ Lieferverzug/ Höhere Gewalt/ Selbstlieferungsvorbehalt
1. Soweit nicht schriftlich oder mündlich abweichend vereinbart, gilt als Lieferzeit der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Soweit der Auftraggeber nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens einen Monat vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig beim Auftragnehmer eingegangen sind.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder bei Abholung durch den Auftraggeber der Auftragnehmer seine Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt hat.
3. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Auftraggeber bei Rahmenaufträgen und Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, mindestens 6 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
4. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt. Ein etwaiges, dem Auftraggeber wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
5. Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung und Streik. Weist der Auftragnehmer nach, dass er trotz sorgfältiger Auswahl seines Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die ihm aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zulieferanten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten. Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat. Auf die hier genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat.
6. Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Verzögerung der Lieferung setzt Verzug des Auftragnehmers voraus und bedarf zusätzlich einer angemessenen Fristsetzung mit der Androhung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist das Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber nicht fortgesetzt werden wird.

VII. Verpackung und Versand
Der Auftragnehmer schuldet eine branchenübliche Verpackung. Seine Haftung bzgl. Verpackung und Versand ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern keine Verletzung von Leben, Gesundheit und Körper vorliegt. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, den Einwand eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Auftraggeber zu erheben. Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

VIII. Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind.
Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:

a) Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39 g/m2 +/- 8 %
40 – 59 g/m2 +/- 6 %
60 und mehr g/m2 +/- 5 %
b) Kunststoffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:
kleiner als 15 my +/- 25 %
ab 15 my – 25 my +/- 15 %
größer als 25 my +/- 13 %
c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrundeliegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes): +/- 10 %

2. Maßabweichungen
Nachstehende Maßabweichungen sind vom Auftraggeber zu tolerieren:

a) Papier- und Papierkombinationen
– Beutel:
in der Länge +/- 4 mm
in der Breite für Beutelbreiten unter 80 mm +/- 3 %
in der Breite für Beutelbreiten von 80 mm und mehr +/- 2 %
– Rollen:
in der Breite und in der Abschnittslänge +/- 3 mm
in der Lauflänge +/- 3 %
– Formate:
in der Länge +/- 5 mm
in der Breite +/- 5 mm
b) Kunststoffe und Aluminium +/- 5 %

c) Die Maßabweichungen für die unter a) bezüglich Rollen und Formate und unter b) genannten Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Für die unter a) genannten Beutel gilt für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung in der Breite eine Maßabweichung von +/- 4 mm für Beutelbreiten über 80 mm und von +/- 3 mm für Beutelbreiten von 80 mm und weniger. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, da diese vom Material, der Ausführung und dem Druckverfahren abhängig sind. Nur wesentliche Abweichungen berechtigen zu einer Beanstandung.
3. Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 %, der bestellten Menge. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30 % der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

IX. Druck
1. Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmittel usw. gestellt werden, muß der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen.
Für die Lichtbeständigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann für die Abriebfestigkeit der Druckfarben keine Gewähr übernommen werden. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge werden vor Drucklegung unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Da diese Probeabzüge (z.B. Proof, Cromalin, Offsetandruck etc.) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. Andrucke ab Maschine, die vom Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.
2. Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen, keine Gewähr übernehmen. Soweit der
Auftragnehmer abweichend von VIII Ziff. 2 S. 1 haftet findet XII dieser Bedingungen Anwendung.
3. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den “Filmmasters” oder anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom Auftraggeber für das Drucken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten “Filmmasters” sind ebenso die vom Auftraggeber gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.
4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl. Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode).
Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Meß- und Lesetechnik nicht gegeben werden.
5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die durch vom Auftraggeber und/oder seiner Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellter Druckplatten, Druckvorlagen und Druckdaten entstehen. Falls der Auftragnehmer Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellen und aufgrund dieser die Fertigung ab- oder unterbricht, trägt der Auftraggeber die hiermit verbundenen Mehrkosten. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit von gestellten Druckplatten, Filmen, Daten und Druckdaten, auch dann wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von Auftragnehmer zu verantworten sind.

X. Material und Ausführung
1. Ohne besondere Anweisungen seitens des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel, ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
2. Recyclingrohstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.

XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
3. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne daß für den Auftragnehmer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und/oder Konkursantrages – des Auftraggebers. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.
8. Es wird klargestellt, daß in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht.
9. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen gegenüber dem Auftragnehmer zweimal innerhalb von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Auftraggeber zahlungsunfähig und/oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Kriterien ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern und im Falle der Weiterveräußerung die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Auftraggebers einzuziehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen, ohne dass er verpflichtet ist, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt. Welche Sicherheiten der Auftragnehmer freigibt, bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen.

XII. Mängelanzeige/Mängel
1. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bestimmen sich nach § 377 HGB.
2. Bei größeren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden.
3. Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3 % der Gesamtmenge auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden, noch können wegen dieser höchstens 3 % mangelhafter flexibler Verpackungen, Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
4. Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel der Lieferung an Ort und Stelle festzustellen.

XIII. Sachmängel/Verjährungsfristen
1. Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder hat der Auftragnehmer für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so hat er nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.
2. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder hat der Auftragnehmer eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen oder findet das Produkthaftungsgesetz Anwendung, so kann der Auftraggeber anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels geltend machen.
Beruht die Verletzung von Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die vorstehende Haftungsbegrenzung/der vorstehende Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend ist, die Codier- und Nummerierungsanordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Codiervorlage bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbar ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird oder der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Diese Haftungsbegrenzung/dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Schäden, die auf Druckunterlagen (Entwürfe, Filme, Druckplatten usw.) beruhen. Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
3. Entscheidet sich der Auftragnehmer für Nachbesserung, so trägt er die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Sitz oder den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, trägt der Auftraggeber.
4. Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach VII., VIII., IX. und XI. nicht einzustehen hat.
Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Sachgewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist, oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer aller hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
5. Die regelmäßige Verjährungsfrist für mangelhafte Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Auftraggeber.
Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer und in Fällen einer vom Auftragnehmer gewährten Beschaffenheitsgarantie, ausgeschlossen. Hat der Auftragnehmer ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche aus dieser Beschaffenheitsgarantie innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Liefergegenstände, für die die Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Hat der Auftragnehmer eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche wegen dieser Haltbarkeitsgarantie mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde. Diese Frist beginnt ebenfalls mit Ablieferung des Liefergegenstandes, für den die Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde. Beträgt die Haltbarkeitsgarantie weniger als ein Jahr, so bestimmt sich die Verjährungsfrist nach XII. Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln wegen einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes bestehen nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels, der auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zurückzuführen ist oder der zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt.
7. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.

XIV. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Die Haftung des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIII) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte V., VII., IX., XIV. dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorliegt.
Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt.
4. Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjährungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.

XV. Gewerbliche Schutzrechte
1. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Urheberrechten gegenüber dem Auftragnehmer, seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder vom Auftragnehmer die Nichtverletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte garantiert wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer vom Auftragnehmer, seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Können der Auftragnehmer oder seine Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Bei der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Produktionsausfall und entgangenem Gewinn ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
2. Das Recht zum Rücktritt des Auftraggebers wegen der Verletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte bleibt unberührt.
3. Soweit der Auftragnehmer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Auftraggebers dem Auftragnehmer den Streit zu
verkünden, nicht berührt.

XVI. Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln.

XVII. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Termin bestimmt, so werden mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung die Zahlungen zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit Empfang der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind sofort ohne Abzug – netto – , ab Liefer- bzw. Rechnungsdatum fällig.
2. Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten, fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.
3. Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und/oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluß des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Auftraggeber durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises betreffend die entsprechende Lieferung abwenden.
4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

XVIII. Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist der Sitz der Merzenich Verpackungen GmbH, Krefeld.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrundeliegen, ist der Sitz der Merzenich Verpackungen GmbH.
3. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

XIX. Schlussbestimmungen
1. Der Käufer berechtigt den Verkäufer, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über ihn, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Daten-schutzgesetzes zu verarbeiten.
2. Sollte eine dieser Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, die dem
beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtswirksamer Weise am nächsten
kommt.

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